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Bebaut der Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind Wertsteigerungen, die zur Grundstückshälfte des Ehegatten gehören, nicht einkommensteuerpflichtig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. März 2016 (X R 46/14) entschieden hat. Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für nur einmal angefallene Baukosten die AfA im Ergebnis zweimal in Anspruch genommen werden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vater des Klägers schon in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter des Klägers gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug der Vater den Betrieb unentgeltlich auf den gemeinsamen Sohn (den Kläger). Gleichzeitig übertrugen der Vater und die Mutter die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Kläger.
Soweit es um die Übertragung von Wirtschaftsgütern ging, die dem Vater gehörten, muss der Kläger die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortführen (heute § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). Umstritten war hingegen die Behandlung der Gebäudeteile, die zivilrechtlich der Mutter gehörten. Der Kläger sah in der Schenkung dieser Gebäudeteile eine Einlage in seinen Betrieb. Diese Einlage bewertete er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete dies dem Kläger die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.
Diese rechtliche Beurteilung hat der BFH nunmehr bestätigt. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.
Quelle: PM BFH
Sucht ein Außendienstmonteur arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte an, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar mit der Folge, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. Februar 2016 (Az. 11 K 3235/14 E) entschieden. Der Kläger trug zur Begründung seiner Klage vor, keine regelmäßige Arbeitsstätte zu haben. Insbesondere könne der Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, weil der Kläger nur einen geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit dort verbringe.
Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht erkannte einen Werbungskostenabzug – ebenso wie das Finanzamt – lediglich in Höhe der Entfernungspauschale an. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage könne ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Hierfür sei entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befinde. Bei verschiedenen Tätigkeitsstätten sei maßgeblich, welches konkrete Gewicht den einzelnen Tätigkeiten zukomme. Beim Kläger liege dieser qualitative Mittelpunkt seiner Arbeitstätigkeit zwar nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern in den einzelnen Einsatzorten. Allerdings könne sich der Kläger genauso wie seine Arbeitskollegen, die Bürotätigkeiten am Betriebssitz errichten, auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte einrichten und so seine Wegekosten minimieren. Insoweit sei die neuere Rechtsprechung für Fälle wie den Streitfall zu modifizieren. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster
Das Bundesfinanzministerium hat am 18. März 2016 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie den Referentenentwurf einer Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen veröffentlicht. Zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, z. B. bei Kassenaufzeichnungen, soll die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen sichergestellt und Manipulationen ein Riegel vorgeschoben werden.
Die Maßnahmen bestehen aus mehreren Komponenten:
Eine technische Sicherheitseinrichtung soll in Form eines Softwaretools die Einzelaufzeichnungspflichten bei der Kasse (einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet) unveränderbar sicherstellen. Ergänzend dazu soll die Einführung einer Kassen-Nachschau als neues Instrument der Steuerkontrolle zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte der Finanzverwaltung dienen. Mehr zum Thema im Referentenentwurf: http://goo.gl/sfRsuK
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte aktuell zu entscheiden, ob der Restwert von Gebäuden, die abgebrochen wurden, und die dabei angefallenen Abbruchkosten als sofort abziehbarer betrieblicher Aufwand behandelt werden dürfen oder aufgrund einer bei der Überführung der Gebäude in das Betriebsvermögen der Klägerin gegebenen Abbruchabsicht zu den Herstellungskosten der an dieser Stelle errichteten neuen Gebäude gehören. Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, die bereits bei Erwerb der Grundstücke die Absicht hatte, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend.Das Finanzamt folgte dem nicht. Es behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass Herstellungskosten der neuen Gebäude vorlägen, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden könnten. Wenn der Steuerpflichtige ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwerbe, es abzureißen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann sei die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Damit bestehe zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser rechtfertige es, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung.
Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Rechtsgrundsätze seien auch bei einer als anschaffungsähnlicher Vorgang zu wertenden Einlage eines bebauten Grundstücks in ein Betriebsvermögen – mit Abbruchabsicht – anzuwenden. Sie griffen auch dann, wenn die Einlage zu Buchwerten erfolgt sei.
Die Entscheidung im Volltext: http://goo.gl/wO5ITM
Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 EUR nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. Dezember 2015 (IX R 18/15) klargestellt.
Im Streitfall sanierte der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
Quelle: PM BFH
Mit ihrer neuen Broschüre „Praxisnetze“ informiert die KBV Ärzte und Psychotherapeuten über alles Wichtige zum Thema Netzarbeit. Intensiver fachlicher Austausch mit Kollegen und gleichzeitig die eigene Selbstständigkeit wahren: Das ist für die Niedergelassenen in Praxisnetzen möglich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unterstützt diese bewährte Kooperationsform und zeigt in einem neuen kostenlosen Serviceheft, wodurch sich eine erfolgreiche Vernetzung auszeichnet. Beispiele aus der Praxis veranschaulichen, wie die mittlerweile mehreren hundert Netze in Deutschland arbeiten.
Zentrales Thema der Broschüre sind die Anforderungen zur Anerkennung und Förderung von Praxisnetzen sowie rechtliche Rahmenbedingungen. Zudem werden die wichtigsten Schritte auf dem Weg zur Gründung eines Netzes aufgezeigt, die Aufgaben eines Netzmanagers vorgestellt und die unterstützende Wirkung von Qualitätsmanagement in der Netzarbeit erläutert.
Wie die Befragungen im Rahmen des Ärztemonitors zeigen, wird die Arbeit in Praxisnetzen unter den Niedergelassenen immer beliebter. 2012 beteiligten sich 27 % der Vertragsärzte an einem Praxisnetz, bei den Vertragspsychotherapeuten waren es 17 %. 2014 stieg der Anteil auf 32 % beziehungsweise 23 %. Auch für den Nachwuchs ist diese Form der Teamarbeit interessant.
Die Broschüre „Praxisnetze“ ist als Download unter www.kbv.de/praxisnetze kostenfrei verfügbar. Ein Kurzfilm über ein beispielhaftes Praxisnetz (Kreis Dithmarschen) findet sich unter: www.kv-on.de/html/14781.php
Vor dem Finanzgericht Münster erstritt sich ein Ehepaar ein Urteil zur steuerlichen Anerkennung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer (FG Münster, Urteil vom 15. März 2016 – 11 K 2425/13 E,G; Revision zugelassen).
Das Ehepaar erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nicht selbstständiger Arbeit. Zum einen nutzten sie in Haus A einen 67 qm großen Raum gemeinsam als Arbeitszimmer. Darüber hinaus nutzte der Ehegatte für seine nicht selbstständige Tätigkeit in einem Haus B ein 11 qm großes Büro. Zusätzlich nutzten beide Eheleute für ihren Gewerbebetrieb einen 35 qm großen Dachgeschossraum. Für ihre gewerbliche Tätigkeit beanspruchten die Eheleute beide die volle steuerliche Absetzung ihrer Bürokosten. Für seine nicht selbstständige Tätigkeit beantragte der Ehemann den Kostenersatz von 1.250 EUR. Das Finanzamt wehrte sich dagegen und auch das Finanzgericht entschied nur einen teilweisen Ersatz der Kosten.
Die Urteilsbegründung des Finanzgerichts:
Die von der Klägerin für das häusliche Arbeitszimmer im Haus A erklärten Aufwendungen sind in voller Höhe steuerlich abzugsfähig, da das Arbeitszimmer für sie der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gem. § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG darstellt.
Die Aufwendungen des Klägers für die häuslichen Arbeitszimmer sind grundsätzlich nur bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist zu halbieren, da sich der Kläger das 35 qm große Arbeitszimmer in Haus B mit seiner Ehefrau geteilt hat.
Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, steht nach der Rechtsprechung des BFH einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu.
Die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen; die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 EUR begrenzt. Mangels anderer Anhaltspunkte schätzt der Senat den Nutzungsanteil der Klägerin und des Klägers auf jeweils 50 %.
In einem zweiten Schritt ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Arbeitszimmer in den Immobilien A und B jeweils sowohl für seine nicht selbstständige Tätigkeit als auch für seine gewerbliche Tätigkeit genutzt hat.
Der beim Kläger abzugsfähige Betrag in Höhe von 625 EUR ist daher auf seine nicht selbstständige und seine gewerbliche Tätigkeit aufzuteilen. Mangels verifizierbarer Anhaltspunkte schätzt der Senat die Nutzungsanteile ebenfalls auf jeweils 50 %, sodass bei beiden Einkunftsarten jeweils Aufwendungen in Höhe von 312,50 EUR anzusetzen sind.
Quelle: FG Münster online
Die Grundidee von Crowdinvesting ist: Viele Anleger finanzieren gemeinsam mit kleinen Beiträgen ein angeblich innovatives Projekt, das online auf speziellen Plattformen präsentiert wird.
Wer überzeugt von der Idee ist, kann sich über die Plattform direkt beteiligen und bei Erfolg finanziell profitieren. Doch Anleger gehen auch erhebliche Risiken ein. Denn floppt die Umsetzung des Projekts, erhalten sie keine Rendite. Im schlimmsten Fall droht sogar der Totalverlust.
Um Interessierte besser zu schützen, wurde Mitte vergangenen Jahres das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft gesetzt. Das gewährt Verbrauchern beim Crowdinvesting unter anderem ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Zudem müssen die Plattformen via Warnhinweis ausdrücklich auf das Risiko des Totalverlustes hinweisen sowie zu jedem Projekt ein Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) erstellen. Auf diesem „Beipackzettel“ müssen auf maximal drei Seiten die wesentlichen Produkteigenschaften inklusive des Warnhinweises enthalten sein.
Ob und wie diese Vorgaben umgesetzt wurden, hat sich die Verbraucherzentrale NRW bei 23 Crowdinvesting-Plattformen genauer angeschaut. Das Ergebnis sollten Sie sich ansehen, bevor Sie sich auf einer Plattform engagieren: http://goo.gl/yoDZOA
Der Bundesfinanzhof und das Bundesfinanzministerium verunsichern Unternehmen zur Zeit mit Nachweisforderungen für innergemeinschaftliche Lieferungen. Das betrifft praktisch Unternehmen in jeder Größenordnung. Eine gute Orientierung dazu bietet aktuell die IHK Frankfurt mit einer Checkliste: http://goo.gl/L8xBV
Quelle: PM BMF